Kindergarten Midum / Pogum

Corona-Virus - Wichtige Informationen

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Fragen und Antworten zur Kindertagesbetreuung

Was ändert sich ab Montag, den 10.05.2021, für den Betrieb der Kindertagesbetreuung in Niedersachsen? (Aktualisierung: 07.05.2021)

Mit der ab dem 10.05.2021 gültigen Corona-Verordnung können Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb (Szenario B) betrieben werden, sofern die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis, der kreisfreien Stadt bzw. der Region Hannover unter 165 liegt. Die Kindertagespflege (inkl. Großtagespflege) erfolgt in diesen Kommunen in Szenario A.

Wenn eine Kommune die 7-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet, dann ist ab dem übernächsten Tag in allen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen der Betrieb untersagt. Eine Notbetreuung soll entsprechend der Regelungen in der Corona-Verordung jedoch ermöglicht werden.

Für die Ermittlung der Inzidenzzahl sind die vom Robert Koch-Institut für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen. Diese sind einzusehen unter:

https://www.rki.de/inzidenzen



Was bedeutet die Bundesweite Notbremse für die Kindertagesbetreuung in Niedersachsen? (Aktualisierung: 07.05.2021)

Der Bundesgesetzgeber hat wichtige Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Darin ist u.a. eine 7-Tage-Inzidenz von 165 als Schwellenwert für die Betriebsuntersagung in der Kindertagesbetreuung vorgesehen. Das neue IfSG lässt den Ländern allerdings einen Spielraum dahingehend, die vorgesehene Inzidenzgrenze aus Gründen des Infektionsschutzes zu unterschreiten. In Niedersachsen gilt für den Bereich in den Kindertageseinrichtungenvor diesem Hintergrund die Regelungen der Corona-Verordnung vom 23.04.2021, die den Schwellenwert von 100 für den Wechsel zwischen Szenario B (eingeschränkter Betrieb) und Szenario C (Betriebsuntersagung mit Notbetreuung) vorgibt. In der ab 10.05.2021 gültigen Corona-Verordung wird diese Regelung entfallen. Somit gilt dann auch in Niedersachsen der Schwellenwert von 165 für die Kindertagesbetreuung.

Wer trifft die Entscheidung über die Betriebsuntersagung (Szenario C) bzw. den Wechsel in den eingeschränkten Regelbetrieb (Szenario B)? (Aktualisierung: 07.05.2021)

Die zeitlichen Vorgaben bzgl. eines Wechsels zwischen den Szenarien ergeben sich aus § 1a der Corona-Verordnung.

Der Landkreis, die kreisfreie Stadt bzw. die Region Hannover muss öffentlich bekannt geben, wenn das Über- bzw. Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 165 einen Wechsel zwischen den Szenarien in der Kindertagesbetreuung erforderlich macht.



Was geschieht, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 165 überschritten wird? (Aktualisierung: 07.05.2021)

Überschreitet ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt bzw. die Region Hannover die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen, dann ist der Betrieb von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen untersagt. Die zuständige Kommunalbehörde hat die Betriebsuntersagung öffentlich bekanntzugeben. Sie gilt ab dem übernächsten Tag.

Wenn der Betrieb untersagt ist, soll eine Notbetreuung nach den Vorgaben der Corona-Verordnung ermöglicht werden (siehe Abschnitt zur Notbetreuung)



Was geschieht, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 165 unterschritten wird? (Aktualisierung: 07.05.2021)

Unterschreitet ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt bzw. die Region Hannover die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, so ist die Betriebsuntersagung von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen durch die zuständige Kommunalbehörde wiederaufzuheben. Dies gilt ab dem übernächsten Tag. Die Kindertagesbetreuung erfolgt dann wieder im eingeschränkten Regelbetrieb (Kindertageseinrichtungen) bzw. im Regelbetrieb (Kindertagespflege).

Bisher war ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 der Betrieb untersagt. Wer hebt diese Regelung entsprechend der veränderten Corona-Verordnung ab 10.05.2021 wieder auf? (Aktualisierung: 07.05.2021)

Bestehende Allgemeinverfügungen, die sich auf die Betriebsuntersagung von Kindertageseinrichtungen beziehen, müssen nach Bekanntgabe der ab dem 10.05.2021 geltenden Corona-Verordnung durch die Kommunalbehörden aufgehoben werden.

Die Gestattung des eingeschränkten Regelbetriebs für die Kindertageseinrichtungen ergibt sich dann nach Aufhebung der bestehenden Allgemeinverfügung (oder des derzeitigen Passus zu den Kindertageseinrichtungen in der Allgemeinverfügung) direkt aus § 12 Abs. 1 der Corona-Verordnung. Für Großtagepflege gibt es keine Regelungen mehr, so dass diese im Regelbetrieb erfolgen kann.

Ab einer 7-Tage-Inzidenz über 165 ist der Betrieb der Kindertagesbetreuung weiterhin untersagt (siehe vorangehende Fragestellungen).

Welche Möglichkeiten bestehen für Beschäftige in der Kindertagesbetreuung ab dem 12.04.2021, die sich anlasslos testen lassen möchten?
Das Land finanziert seit dem 12.04.2021 für das Personal in Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflegepersonen anteilig zwei PoC-Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 zur Eigenanwendung durch Laien je Woche.

Die Höhe der Vergütung der Sachkosten entspricht der nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes vorgesehenen Vergütung. Je Testung sind insofern bis zu 6 Euro zu erstatten; das Land würde 50 %, d.h. maximal bis zu 3 Euro je Test, übernehmen.

Auch Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltests zur Fremdanwendung können anstelle der Selbsttests vorgenommen werden; sie werden ebenfalls in dem vorgegebenen Finanzierungsrahmen anteilig vom Land gefördert. Die andere Hälfte der Kosten für Testungen sollten vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. – bei Kindertagespflegepersonen – von den örtlichen Trägern übernommen werden.

Die Zuständigkeit für die Planung und Umsetzung von Teststrategien für den Bereich der Kindertagesbetreuung liegt bei den örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort.



Sollte auch vollständig geimpftes Personal regelmäßig anlasslos getestet werden?
Gegen COVID-19 geimpfte Personen sind durch die Impfung vor schweren Krankheitsverläufen geschützt. Inwiefern auch geimpfte Personen an COVID-19 erkranken bzw. Viren übertragen können, ist derzeit noch nicht bekannt. Auch geimpfte Personen müssen daher die Hygienemaßnahmen umfassend und konsequent befolgen und sollten bis auf Weiteres auch im Rahmen von Teststrategien berücksichtigt werden.



Wann beginnen die Testungen von Kindern in der Kindertagesbetreuung? (Aktualisierung: 14.05.2021)
Die Landesregierung trifft momentan Vorkehrungen, damit auch Kinder im Kindergartenalter die Möglichkeit bekommen, über anlasslose Reihentests getestet zu werden. Das Parlament hat am 05.05.2021 die Verwendung von Haushaltsmitteln für diesen Zweck gebilligt, die Ausschreibung für die zentrale Beschaffung mit anschließender Verteilung auf kommunale Ebene wird nun in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden schnellstmöglich auf den Weg gebracht. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Tests den Kindertageseinrichtungen und den Kindertagespflegepersonen spätestens zum Beginn des neuen Kindergartenjahres zur Verfügung stehen.

Bis die Tests für Kinder zur Verfügung stehen, können auch regelmäßige Tests im familiären Umfeld dazu beitragen, Infektionsketten früh zu durchbrechen und damit zu verhindern, dass Kinder Coronaviren in die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege tragen. Eltern können sich regelmäßig über die vom Bund finanzierten Bürgertests oder ggf. auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Test testen lassen. Geschwister im schulpflichtigen Alter werden seit Ostern 2021 über die Schulen regelmäßig getestet.

Warum befinden sich seit 10.05.2021 (fast) alle Kitas im eingeschränkten Regelbetrieb und es finden (noch) keine Tests von Kindern statt? (Aktualisierung: 14.05.2021)

Durch die regelmäßigen Testungen im schulischen Kontext ergab sich, dass Schulen keine Hot-Spots der Pandemie sind. Bei den im Rahmen der anlasslosen Reihentestungen von Schülerinnen und Schülern entdeckten Infektionen waren immer nur einzelne und in sehr wenigen Fällen auch zwei bis vier Personen an einer Gemeinschaftseinrichtung betroffene. Es gibt keine Hinweise auf ein überproportionales Infektionsgeschehen oder gar Spreader-Events in Schulen.

Die Anzahl der Infektionen bei Fachkräften und in Kindertagesbetreuung betreuten Kinder ist insgesamt sehr überschaubar. Infektionsschutzmaßnahmen zeigen also Wirkung und sollten weiterhin in aller Konsequenz angewendet werden.

Mit diesen Erkenntnissen konnte die Landesregierung eine weitere Öffnung der Kindertagesbetreuung im Szenario B bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 165 verantworten.

Derzeit wird geprüft, ab welchen Inzidenzen künftig auch wieder ein Regelbetrieb im Szenario A möglich sein wird.

Werden Kinder in der Kindertagesbetreuung getestet? (Aktualisierung: 28.04.2021)

Das Land Niedersachsen hat Vorkehrungen getroffen, um die Eindämmung des Infektionsgeschehens auch über anlasslose Reihentests von Kindern im Kindergartenalter zu unterstützen.

Die Landesregierung will pro Kindergartenkind wöchentlich zwei Tests in vollem Umfang finanzieren.

Die Anwendung dieser Tests soll im häuslichen Umfeld durch die Eltern erfolgen.

Werden auch Krippenkinder getestet? (Aktualisierung: 28.04.2021)
Die Tolerierung von Tests durch kleine Kinder hängt maßgeblich vom Alter und der Testsituation ab. Die Landesregierung ist zu der Auffassung gelangt, dass Krippenkinder im Alter bis drei Jahre nicht verlässlich und valide getestet werden können. Es wird daher empfohlen, dass sich die Eltern von in Kindertagesbetreuung betreuten Kindern unter drei Jahren im Rahmen von Bürgertests oder von Arbeitgebern zur Verfügung gestellten Selbsttests regelmäßig testen, um Infektionsketten im familiären Umfeld rechtzeitig zu erkennen.

Mit welchen Tests werden Kinder getestet und durch wen? (Aktualisierung: 14.05.2021)

Als Corona-Selbsttest bei Kindern ab drei Jahren kommen entsprechend der Empfehlung des Bundes grundsätzlich auch für die Altersstufe der 3-7jährigen Kinder zugelassene Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung unterschiedlichster Varianten in Frage (Abstriche in der Nase, Spuck- und Gurgel- oder Lolli-/Löffel-Tests).

Eine Übersicht über zertifizierte Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 finden Sie unter:

https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

Die Anwendung der über das Land zur Verfügung gestellten Tests für Kinder im Kindergartenalter soll im häuslichen Umfeld durch die Eltern erfolgen. Im Einvernehmen zwischen Träger, Einrichtungsleitung, Fachkräften und Eltern können die Kinder auch in der Einrichtung getestet werden sofern hier die für die Durchführung von Tests erforderlichen Hygienemaßnahmen umgesetzt werden können.

Wieso erfolgt die Beschaffung der Testkits für Kinder im Kindergartenalter zentral durch das Land und nicht auf kommunaler Ebene? (Aktualisierung: 14.05.2021)

Die Landesregierung hat den Kommunen sowohl eine zentrale Beschaffung durch die Landesregierung als auch die Finanzierung von auf der örtlichen Ebene beschafften Tests angeboten. Nach Befassung ihrer Gremien haben die Kommunalen Spitzenverbände die Landesregierung gebeten, die Testkits zentral zu beschaffen (weitere Informationen: siehe Kapitel "Informationen für Träger von Einrichtungen/Kommunen").

Wer informiert mich über die prioritären Impfmöglichkeiten für das in der Kindertagesbetreuung tätiges Personal?
Die Landesregierung hat dafür Sorge getragen, dass in der Kindertagesbetreuung tätige und impfwillige Personen die Möglichkeit einer Impfung mit hoher Priorität (Kategorie 2) erhalten können.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen und in der Kindertagespflege tätig sind. Von dem Begriff Beschäftigte sind alle tätigen Personen umfasst auch Studierende, Praktikanten und sonstige Ehrenamtliche oder hauptamtliche Kräfte auch von anderen Einstellungsträgern, sofern sie in in der Kindertagesbetreuung tätig sind und Kontakt zu Kindern haben könnten.

Die örtlichen Impfzentren werden hierzu auf die für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zuständigen örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe zugehen und vor Ort über das weitere Verfahren informieren. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Jugendamt.

Die Möglichkeit einer Impfung mit hoher Priorität (Kategorie 2) ist nur dann gegeben, wenn in einer Region alle Personen mit höchster Priorität (Kategorie 1) geimpft wurden. Dies kann dazu führen, dass der Impfbeginn für das in der Kindertagesbetreuung tätige Personal regional unterschiedlich erfolgen wird.



Welcher Impfstoff wird in der Priorisierungsgruppe für Personen, die in der Kindertagesbetreuung tätig sind, verwendet?

Die regionalen Impfzentren und die mobilen Impfteams nutzen den jeweils am Tag der Impfung zur Verfügung stehenden Impfstoff. Die Auswahl eines bestimmten Impfstoffs durch die impfwilligen Personen ist nicht möglich.

Was passiert, wenn ich den angebotenen Impfstoff ablehne?

Jede impfwillige Person der priorisierten Impfgruppen erhält entsprechend der Impfreihenfolge und der zur Verfügung stehenden Impfstoffe ein Impfangebot. Wenn Sie am Tag der Impfung nicht mit dem zur Verfügung stehenden Impfstoff einverstanden sind, müssen Sie sich nicht impfen lassen. Ihnen bleibt dann nur, wieder einen Impftermin über das Terminmanagement zu vereinbaren. Ob dann beim zweiten Versuch ein anderer Impfstoff zur Verfügung steht, muss dann abgewartet werden. Es besteht kein Anspruch auf einen anderen Impfstoff.